Allgemeine Geschäftsbedingungen der yucon digital GmbH
I. Geltungsbereich
(1) yucon digital GmbH, Cremon 11, 20457 Hamburg (im Folgenden „yucon“) bietet Unternehmen individuelle Beratung, Entwicklung und Umsetzung von Software Produkten im Mobile-, Desktop- und Web-Bereich für den digitalen Markt. Das Leistungsangebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen.
(2) yucon erbringt grundsätzlich alle Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“). Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden. Der Auftraggeber bzw. Besteller (im Folgenden „Kunde“, zusammen im Folgenden: „Parteien“) erkennt diese Bedingungen mit seiner Auftragserteilung/Bestellung an.
(3) Abweichungen oder Ergänzungen von diesen AGB bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsabschluss sind nur wirksam, wenn sie von yucon schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für Vertragsänderungen nach Vertragsabschluss. Das Schriftformerfordernis gilt auch in elektronischer Form als gewahrt (E-Mail).
(4) Von diesen AGB abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn sie von yucon schriftlich bestätigt wurden. Anderslautende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert und der Einbeziehung derselben wird widersprochen.
II. Vertragsabschluss
(1) Angebote der yucon sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch Bestätigung des Auftrags des Kunden durch yucon oder mit der ersten Erfüllungshandlung durch die yucon zustande.
(2) Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für die yucon nur dann verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind.
(3) Angebote können von der yucon bis zur Annahme durch den Kunden jederzeit widerrufen werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
(4) Änderungen oder Ergänzungen des Angebots oder dieser AGB durch den Kunden gelten als neues Angebot des Kunden.
(5) Der Kunde ist, ohne dass es seiner vorherigen Zustimmung bedarf, zur Abnahme von Teillieferungen verpflichtet.
III. Leistungsumfang
(1) Der Umfang der vereinbarten Leistungen ergibt sich aus dem der Leistungserbringung zugrundeliegenden schriftlichen Angebot der yucon. Nachträgliche Veränderungen bedürfen der Schriftform. Sofern im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt, werden Zusatz- und Fremdleistungen wie beispielsweise Store Upload, Registrierung einer Domain, Hostingleistungen, Reise- oder Übersetzungskosten gesondert vergütet (bei Reisen: Flug Economy Klasse, Bahnfahrt 2. Klasse, Auto: 0,5 Euro/km, Mietwagen obere Mittelklasse; Hotelkategorie 4 Sterne).
(2) Sofern und soweit der Kunde keine Vorgaben für die Leistungserbringung (z. B. hinsichtlich Konzeption, Design und/oder Technik) macht, ist die yucon in der Umsetzung der Leistungserbringung frei.
(3) Sämtliche Arbeiten werden grundsätzlich nach bestem Wissen und Gewissen unter Beachtung eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Kunden ausgeführt.
(4) Wünscht der Kunde während oder nach der Leistungserbringung Änderungen über das Angebot hinaus, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so kann die yucon eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.
(5) Die Leistungserbringung durch die yucon beinhaltet weder eine rechtliche Beratung durch die yucon noch nimmt die yucon eine Prüfung der rechtlichen, insbesondere der wettbewerbs-, marken- und kennzeichenrechtlichen Zulässigkeit und Richtigkeit der Leistungen vor.
(6) Die yucon ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise selbst oder durch mit der yucon assoziierte Dritte zu erbringen bzw. erbringen zu lassen.
IV. Verschaffung und Pflege von Internet-Domains
(1) Bei der Verschaffung und/oder Pflege von Internet-Domains wird die yucon im Verhältnis zwischen dem Kunden und der DENIC, dem InterNIC oder einer anderen Organisation zur Domain-Vergabe lediglich als Vermittler tätig. Durch Verträge mit solchen Organisationen wird ausschließlich der Kunde berechtigt und verpflichtet. Die yucon hat auf die Domain-Vergabe keinen Einfluss.
(2) Die yucon übernimmt keine Gewähr dafür, dass die für den Kunden beantragten und delegierten Domains frei von Rechten Dritter sind oder auf Dauer Bestand haben. Von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der unzulässigen Verwendung einer Internet- Domain beruhen und den in diesem Zusammenhang ggf. anfallenden erforderlichen Aufwendungen, stellt der Kunde die yucon frei.
V. Beratungen und Schulungen
(1) yucon erbringt Leistungen auch in Form von Beratungen, Analysen, Beratungsgesprächen, Schulungen, Vorträgen, Seminaren und/oder Coachings.
(2) Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, besteht diese Leistung in einer unabhängigen und weisungsfreien Beratung des Auftraggebers als Dienstleistung. Ein konkreter Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert. Der Kunde entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der von yucon empfohlenen oder mit yucon abgestimmten Maßnahmen. Dies gilt selbst dann, wenn yucon die Umsetzung abgestimmter Planungen oder Maßnahmen durch den Auftraggeber begleitet.
(3) Für derartige Leistungen wird – sofern nicht anders vereinbart – ein Tageshonorar je angefangenem Tag fällig. Reisezeiten sind zu vergüten. Die vereinbarten Honorare werden unmittelbar nach Durchführung der Dienstleistungen in Rechnung gestellt. yucon kann die Erbringung der Leistungen von einem Vorschuss von 50% abhängig machen. Reise- und Unterbringungskosten sind yucon separat und im Voraus zu erstatten.
(4) Kann ein Termin zur Erbringung der Leistung durch yucon wegen höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder sonstigen von dieser nicht zu vertretenden Umständen nicht eingehalten werden, ist yucon unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzpflichten berechtigt, die Dienstleistungen an einem neu zu vereinbarenden Termin innerhalb von sechs Monaten nach dem ausgefallenen Termin nachzuholen. Kann ein Termin vom Kunden nicht wahrgenommen werden, bemüht sich yucon, den Termin anderweitig zu besetzen. Gelingt dies, so ist lediglich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20% des Honorars zuzüglich der anfallenden Kosten zu zahlen. Kann der Termin nicht anderweitig besetzt werden, wird bei Absage bis zu zwei Wochen vor dem Leistungstermin 50% des Honorars als Aufwandsentschädigung in Rechnung gestellt. Wird diese Storno-Frist unterschritten, ist das vereinbarte Honorar in voller Höhe zu zahlen. Dem Kunden bleibt jeweils der Nachweis unbenommen, dass ein geringer Schaden eingetreten ist.
VI. Softwarepflege
(1) Sofern yucon Dienstleistungen der Softwarepflege übernimmt, gelten die folgenden Bestimmungen.
(2) Die beauftragten Pflegeleistungen werden im Angebot definiert. Zu den Pflegeleistungen können gehören
- Beseitigung von Störungen, die durch Fehler im Programm oder durch Fehler in der Softwareumgebung oder durch Bedienfehler verursacht werden;
- Hilfestellung für Anwender (z.B. per In-App-Nachricht oder Email) in allen Fragen des Einsatzes oder der Anwendung einer Software („Anwenderunterstützung“);
- Übersendung der jeweils jüngsten Fassung einer Software (Updates und Upgrades), Anpassung an zwingende behördliche oder gesetzliche Bestimmungen oder Auflagen
- unaufgeforderte Übersendung neuer oder Anpassung vorhandener Dokumentationsunterlagen (in englischer oder deutscher Sprache)
- Updates der Software auf neue Betriebssysteme
- Reporting in Textform (z.B. via E-Mail) über alle in der vergangenen Messperiode eingegangenen Anfragen (etwa von Usern) inklusive Bearbeitungsstand sowie von Übersichten anonymisierter Nutzerdaten
- Umstellung einer Software auf ein anderes Betriebssystem, ein anderes Hardwaresystem oder eine andere Programmiersprache
- notwendige Anpassungsarbeiten an einer Software bei Änderungen bestehender Betriebssysteme oder Betriebssystemkomponenten,
- Ergänzungen und Erweiterungen an einer Software in dem vom Auftraggeber bezeichneten Umfang, sofern realisierbar,
- Support zur Fehlerbehebung und Anwenderunterstützung. Zur Fehlerbehebung zählen auch die Fehlersuche und Fehlerdiagnose.
- Informationen zu technischen Fragestellungen mit Handlungsempfehlungen.
(3) Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, besteht diese Leistung in einer unabhängigen und weisungsfreien Dienstleistung des Auftraggebers. Ein konkreter Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert. Der Kunde entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der von yucon empfohlenen oder mit yucon abgestimmten Maßnahmen. Dies gilt selbst dann, wenn yucon die Umsetzung abgestimmter Planungen oder Maßnahmen durch den Auftraggeber begleitet.
(4) Für derartige Leistungen wird – sofern nicht anders vereinbart – ein Stundenhonorar im 15-Minutentakt gemessen und je angefangene Einheit in Höhe von 180 € pro Stunde fällig. Reisezeiten sind zu vergüten. Die vereinbarten Honorare werden unmittelbar nach Durchführung der Dienstleistungen in Rechnung gestellt. yucon kann die Erbringung der Leistungen von einem Vorschuss von 50% abhängig machen. Reise- und Unterbringungskosten sind yucon separat und im Voraus zu erstatten.
VII. Vertragslaufzeit, Vertragsverlängerung und –kündigung
(1) Soweit sich nicht aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung etwas anderes ergibt, hat ein auf Dauer angelegter Vertrag generell eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich jeweils um denselben Zeitraum, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt wird.
(2) Unberührt bleibt das Recht beider Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund für die yucon ist insbesondere dann gegeben, wenn der Kunde trotz Abmahnung schuldhaft gegen eine vertragliche Pflicht verstößt oder trotz Abmahnung nicht innerhalb angemessener Frist eine Vertrags- oder Rechtsverletzung beseitigt. Im Übrigen besteht auch ein wichtiger Grund, wenn der Kunde mit einer Forderung zwei Wochen in Verzug gerät.
(3) Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn es sich um einen Verstoß handelt, der eine Fortsetzung des Vertrages unzumutbar macht.
(4) Die Kündigung von zusätzlich gewählten Optionen lässt das Vertragsverhältnis insgesamt unberührt.
(5) Die ordentliche und außerordentliche Kündigung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(6) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist die yucon zur Erbringung der vertraglichen Leistungen nicht mehr verpflichtet. Die yucon kann nach Ablauf von 10 Tagen sämtliche auf einem Webserver befindliche Daten des Kunden löschen. Die rechtzeitige Speicherung und Sicherung der Daten liegen daher in der Verantwortung des Kunden. Darüber hinaus ist die yucon nach Beendigung des Vertrages berechtigt, Domains des Kunden, die nicht zu einem neuen Provider übertragen wurden, freizugeben.
VIII. Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Die auf beiden Seiten gemäß den vertraglichen Regelungen notwendigen Maßnahmen zur Realisierung des Projekts werden zwischen den Parteien regelmäßig abgestimmt. yucon informiert den Kunden wöchentlich einmal über den Projektfortschritt. Alle Abstimmungen zwischen den Parteien sollen in Textform festgehalten werden. Die zur Erreichung des Vertragszwecks erforderliche Mitwirkung wird vom Kunden gewährleistet.
(2) Sobald die yucon ein Konzept erstellt hat, das die vertraglichen Anforderungen des jeweiligen Vertrages erfüllt, wird der Kunde das Konzept in Textform freigeben.
(3) Alle Leistungen von der yucon (insbesondere alle Entwürfe, Testversionen u.a.), aufgrund derer Folgeleistungen durch die yucon zu erbringen oder bei Dritten zu beauftragen sind, sind vom Kunden unverzüglich nach Ablieferung zu überprüfen und binnen 5 Werktagen entweder zur weiteren Verwendung freizugeben oder zu reklamieren. Erfolgt innerhalb dieser Frist weder eine Freigabe noch eine Reklamation, so gilt die Freigabe als vom Kunden erteilt. yucon wird den Kunden auf die Folge hinweisen, die eintritt, wenn der Kunde untätig bleibt.
(4) Der Kunde wird die rechtliche, vor allem die wettbewerbs-, marken- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Leistungen selbst überprüfen bzw. durch Dritte überprüfen lassen. Die yucon veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden und in dessen Namen und Auftrag. Die yucon stellt dem Kunden die damit ggf. verbundenen Auslagen in Rechnung und haftet als Vermittler nicht für das Ergebnis einer etwaigen rechtlichen Prüfung.
(5) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die yucon alle für die Ausführung ihrer Tätigkeit notwendigen Unterlagen, insbesondere sämtliche einzubindenden Texte, Bilder, Grafiken, Logos und Dateien, sofern diese keinen Teil des Leistungsumfanges darstellen, rechtzeitig, ggf. auf Anfrage unverzüglich in zur Verarbeitung geeigneter Form vorgelegt werden, der yucon alle Informationen erteilt werden und die yucon von allen für die Leistungserbringung erforderlichen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Leistungserbringung durch die yucon bekannt werden. Die yucon ist nicht verpflichtet, die vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der beauftragten Dienstleistung verfolgten Zweck zu erreichen. Die technische und inhaltliche Verantwortung für die gelieferten Inhalte liegt ausschließlich beim Kunden. Nur bei offenkundigen Fehlern ist die yucon verpflichtet, den Kunden auf Mängel des Inhalts hinzuweisen.
(6) Sobald dem Kunden irgendwelche Umstände erkennbar werden, die eine vertragsgemäße Erfüllung des Auftrags in Frage stellen können, hat er der yucon unverzüglich schriftlich über diese Umstände und etwaige von ihm zu erwägende Maßnahmen zu benachrichtigen.
IX. Leistungs-/Lieferfristen und -termine
(1) Leistungs-/Lieferfristen und -termine (Lieferzeit) sind nur verbindlich, sofern diese schriftlich vereinbart wurden.
(2) Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftrag vollständig geklärt ist, alle Genehmigungen erteilt sowie vom Kunden beizubringende Zahlungen, Sicherheiten sowie sonstige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung oder Beibringung von Daten und/oder Unterlagen, Bereitstellung von Informationen, Freigabe von Entwürfen oder Konzepten) termingemäß bei der yucon eingegangen bzw. erbracht sind. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, sofern die vorstehenden Voraussetzungen nicht alle rechtzeitig erfüllt sind.
(3) Für die Dauer der Prüfung von Entwürfen, Testversionen etc. durch den Kunden ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen. Die Unterbrechung wird vom Tage der Absendung an den Kunden bis zum Eingang seiner Stellungnahme gerechnet.
(4) Verlangt der Kunde nach der Auftragserteilung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so verändert sich die Lieferzeit entsprechend.
(5) Lieferverzögerungen aus Gründen, welche die yucon nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Verschulden Dritter oder Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb ihres Willens liegen), verlängern die Lieferzeit angemessen.
(6) Sollte die yucon mit ihrer Leistung in Verzug kommen, ist der Kunde erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 10 Tagen zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt.
(7) Die yucon ist zu Teillieferungen berechtigt.
X. Änderungen / „Change Request“
(1) Ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, dass ein Werkerfolg geschuldet ist, kann der Kunde bis zur Abnahme schriftlich Änderungen der vereinbarten Anforderungen an yucon herantragen.
(2) Soweit der Kunde zusätzliche Leistungen, Erweiterungen oder sonstige Änderungen der vertraglich definierten Leistungen wünscht („Change-Request“), sind diese gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
(3) Der Kunde wird der yucon seinen Change-Request schriftlich mitteilen. Änderungsbegehren kann die yucon ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die yucon erstellt nach Prüfung der technischen Umsetzbarkeit ein Change-Request-Angebot. Dieses Change-Request-Angebot enthält eine Beschreibung der zur Umsetzung des Change Request zu erbringenden Leistungen. Daneben enthält das Change-Request-Angebot einen Kostenvoranschlag für die zu erwartenden Mehraufwendungen.
(4) Der Change Request wird erst mit schriftlicher Annahme des Change-Request-Angebots von der yucon durch den Kunden Teil der geschuldeten Leistung. Nimmt der Kunde das Change-Request-Angebot nicht an, ist die yucon berechtigt, die durch das Change-Request-Angebot entstanden Aufwände gemäß den vereinbarten Vergütungsregelungen in Rechnung zu stellen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches und das Erstellen eines Änderungsvorschlags.
(5) Unabhängig vom vorstehenden Verfahren können Änderungen jederzeit einvernehmlich zwischen den Projektleitern /Parteien oder auch in einem Projektausschuss vereinbart werden. Die Vereinbarungen sollen protokolliert und von den jeweiligen Projektleitern /Parteien abgezeichnet /bestätigt werden. Werden in diesen Fällen keine gesonderte Vergütung oder Preisänderungen und keine Änderungen der Vertragsbedingungen vereinbart, werden die Leistungen im Rahmen der bis dahin vereinbarten Vertragsbedingungen durchgeführt.
XI. Abnahme
(1) Sofern sich aus der Leistungsbeschreibung ergibt, dass ein Werkerfolg geschuldet ist, macht die yucon dem Kunden die erbrachten Leistungen nach deren Fertigstellung auf einem während des Projektverlaufs zu bestimmenden Server zugänglich, sofern es sich um digitale Daten handelt. Der Kunde ist binnen einer Frist von 10 Werktagen, ab dem Zeitpunkt, zu dem yucon den Kunden über die Fertigstellung des jeweiligen Auftrags informiert hat, zur Abnahme verpflichtet, sofern die Fertigstellung dem freigegebenen Konzept entspricht. Der Kunde bestätigt die Abnahme schriftlich.
(2) Wird keine förmliche Abnahme verlangt oder kommt die von einer Partei verlangte Abnahme aus einem Umstand nicht zustande, der vom Kunden zu vertreten ist, gilt die vertragliche Leistung der yucon als abgenommen, sofern der Kunde die Leistung nutzt oder binnen zehn Tagen nach Erhalt der Leistung keine erheblichen Mängel in schriftlicher Form gegenüber der yucon rügt.
(3) Nimmt der Kunde die ihm ordnungsgemäß angebotene Leistung ungerechtfertigt nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 dieses Abschnitts ab (Annahmeverzug), ist die yucon berechtigt, sämtliche Leistungen so abzurechnen, als wäre die Abnahme erfolgt.
XII. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise sind Euro Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Kosten für Verpackung, Porto und Fracht werden gesondert berechnet. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. yucon ist berechtigt, für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen angemessene Vorschüsse oder für bereits erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Werden angeforderte Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder sonstige Rechnungen nicht oder nicht vollständig ausgeglichen, ist yucon berechtigt, weitere Tätigkeiten solange einzustellen, bis die offenstehende Forderung vollständig beglichen ist. Darüber hinaus kann yucon nach vorangegangener schriftlicher Mahnung mit Kündigungsandrohung den abgeschlossenen Vertrag fristlos kündigen. In diesem Fall kann die yucon dem Kunden entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen.
(2) Die yucon behalten sich das Eigentum und jegliche etwa zu übertragende bzw. einzuräumende Rechte an den erbrachten Leistungen bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung vor.
(3) Die yucon ist berechtigt, dem Kunden Teillieferungen aus allen Verträgen anteilig monatlich in Rechnung zu stellen.
(4) Stellt der Kunde seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Kunde mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, so wird die Gesamtforderung von der yucon sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden. Die yucon ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
(5) yucon ist berechtigt, die für die Vertragserfüllung anfallenden Aufwendungen für Leistungen Dritter („Fremdkosten“), z. B. externe Spezialdienstleistungen, Übersetzungen, Fotografen, Fotomodelle, Kosten für Nutzungsrechte, Verwertungsgesellschafts-Gebühren und andere Lizenzen, im Namen und auf Rechnung des Kunden zu beauftragen. Der Ausgleich der Fremdkosten erfolgt dann direkt zwischen Kunde und Fremddienstleister. Beauftragt yucon im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Leistungen Dritter für den Kunden, werden die Fremdkosten gesondert ausgewiesen und Auslagen und Kosten von yucon werden separat und nach effektivem Aufwand abgerechnet, sofern sie nicht in einer Beratungs- und Kostenpauschale enthalten sind. Für die vorstehenden Aufwendungen berechnet yucon dem Kunden ein Handling Fee von 15 Prozent auf die Fremdkosten vor Umsatzsteuer. yucon behält sich vor, Fremdkosten ganz oder teilweise im Wege der Vorauskasse geltend zu machen.
XIII. Zahlungsverzug
(1) Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist die yucon berechtigt, ihre Leistungen bis zu einer vollständigen Zahlung einzustellen.
(2) Für jede Mahnung der yucon wird eine Mahnpauschale in Höhe von € 40,00 fällig.
XIV. Zurückbehaltung, Aufrechnung und Abtretung
(1) Das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenforderungen / Gegenansprüchen und die Aufrechnung mit Gegenforderungen / Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
(2) Die Abtretung von Rechten und /oder die Übertragung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ohne die ausdrückliche Einwilligung der yucon ist ausgeschlossen. Davon unberührt ist die Abtretung von Rechten und / oder die Übertragung von Pflichten auf Unternehmen, die mit dem Kunden im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbunden sind.
(3) Die yucon kann Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit Zustimmung des Kunden jederzeit auf Dritte übertragen.
XV. Haftung, Verjährung
(1) Das Wahlrecht über die Art einer etwa erforderlichen Nacherfüllung steht der yucon zu.
(2) Ist die yucon zur Mängelbeseitigung oder zur fehlerfreien Erneuerung nicht in der Lage, werden dem Kunden Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufgezeigt. Soweit Sie dem Kunden zumutbar sind, gelten sie als Nacherfüllung.
(3) Soweit erforderlich wird bei einer Nachbesserung auch die Benutzerdokumentation angepasst.
(4) Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden wegen einer von der yucon gelieferten Leistung berechtigte Ansprüche aus Patenten, Urheberrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten geltend, übernimmt die yucon auf ihre Kosten die Vertretung des Kunden in jedem gegen diesen geführten Rechtstreit und stellt den Kunden hinsichtlich derartiger Ansprüche frei. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Kunde der yucon über entsprechende Anspruchsschreiben Dritter und Einzelheiten etwaiger Rechtstreite unverzüglich in Kenntnis setzt und die yucon sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der Verwendung der von Dritten angegriffenen Software, der Rechtsverteidigung sowie eines Vergleichsabschlusses überlässt und nur dann, wenn die yucon von solchen Ansprüchen unterrichtet wird, bevor Rechtsmängelansprüche verjährt sind.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, die von der yucon erbrachten Leistungen nach deren Erhalt zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber der yucon unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Leistung zu rügen. Die Rüge nicht offensichtlicher Mängel muss innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
(6) Eine Haftung von der yucon ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen, soweit sie nur auf leichter Fahrlässigkeit beruht.
(7) Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Kunden wird der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, die auch bei regelmäßiger, unter Beachtung der üblichen Sorgfalt durchgeführten Datensicherung durch den Kunden verloren gegangen wären.
(8) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht für den Fall der Verletzung einer Garantie oder vertragswesentlichen Pflicht. In einem solchen Fall ist die Haftung der yucon jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen voraussehbaren Schadens begrenzt.
(9) Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sachmängeln beträgt 12 Monate. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von dieser Regelung unberührt.
(10) Die Verjährung hinsichtlich von Rechtsmängeln beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Dritter Ansprüche wegen Rechtsmängeln gegenüber dem Kunden geltend macht oder der Kunde von dem Rechtsmangel erfährt. Die diesbezügliche Verjährungsfrist beträgt 6 Monate.
(11) Im Übrigen verjähren Ansprüche des Kunden, die sich aus einer Pflichtverletzung durch die yucon oder ihrer Erfüllungsgehilfen ergeben, ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(12) An die yucon übergebene Gegenstände und Materialien werden von der yucon grundsätzlich nicht versichert. Für ausreichenden Versicherungsschutz hat der Kunde zu sorgen. Die yucon haftet für abhanden gekommene Gegenstände und Materialien des Kunden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(13) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens sowie für Ansprüche auf Grund von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
XVI. Aufbewahrung, Archivierung und Herausgabe von Daten und Unterlagen
Alle Projektdateien einschl. zugehöriger Assets und Apps sind urheberrechtlich geschützt und Eigentum der yucon. Wünscht der Kunde eine Herausgabe dieser Daten, insbesondere von offenen Projektdaten, ist mit der Herausgabe keine Rechteübertragung verbunden, es sei denn, dies ist anders vereinbart. Die Kosten für den Transfer der Daten und den Datenträger trägt der Kunde. Alle von der yucon für die Produktion erstellten Rohdaten sowie Rohdateien und Projektdateien werden von der yucon mit angemessenem technischem Aufwand und ohne gesonderte Vergütung für einen Zeitraum von einem Jahr, beginnend mit der Abnahme, aufbewahrt. Eine Haftung für Datenverlust bei der Archivierung wird nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit übernommen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist können die Unterlagen vernichtet werden.
XVII. Freihaltung
(1) Der Kunde sichert der yucon zu, dass er über sämtliche erforderlichen Nutzungsrechte für von ihm angelieferte Bild-, Ton- und Videomaterialien einschließlich der Rechte zur Bearbeitung und Weiterlizenzierung verfügt und räumt der yucon die zur Bearbeitung und Verwertung des Werkes erforderlichen Nutzungsrechte mit Vertragsschluss ein.
(2) Macht ein Dritter gegenüber der yucon wegen einer vom Kunden gelieferten Leistung berechtigte Ansprüche aus Urheberrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten geltend, übernimmt der Kunde auf seine Kosten die Vertretung der yucon in jedem gegen diese geführten Rechtstreit und stellt die yucon hinsichtlich derartiger Ansprüche frei. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die yucon den Kunden über entsprechende Anspruchsschreiben Dritter und Einzelheiten etwaiger Rechtstreite unverzüglich in Kenntnis setzt und wenn der Kunde von solchen Ansprüchen unterrichtet wird, bevor Rechtsmängelansprüche verjährt sind.
XVIII. Nutzungsrecht, Vervielfältigung und Lizenzfreigabe
(1) Sofern die von der yucon für den Kunden erbrachten Leistungen rechtlich, insbesondere urheberrechtlich geschützt sind, liegen sämtliche Nutzungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte grundsätzlich bei der yucon, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.
(2) yucon räumt dem Kunden mit der vollständigen Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der jeweiligen erbrachten Leistung zum vereinbarten Zweck, für die vereinbarte Nutzungsdauer und im vereinbarten Nutzungsumfang ein. Jede darüberhinausgehende Nutzung, Bearbeitung oder Verwertung sowie die Überlassung von Quelltexten und Roh- / Arbeitsdateien bedarf der schriftlichen Zustimmung von yucon und setzt die Zahlung eines gesonderten angemessenen Entgeltes voraus.
(3) Soweit dem Kunden von yucon ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht für Leistungen, insbesondere für Computerprogramme, Datenbanken, Bilder, Fotos, Grafiken, Illustrationen o.ä. eingeräumt worden ist oder Nutzungsberechtigungen aufgrund Kündigung enden, hat der Kunde nach Ablauf des Nutzungszeitraums alle Vervielfältigungsstücke, d.h. insbesondere Datenträger mit Programmen, Datenbanken und Dateien sowie alle schriftlichen Dokumentationen an yucon zurück zu geben oder zu vernichten und die Nutzung einzustellen. Der Kunde löscht ferner alle gespeicherten Programme, Datenbanken und Dateien, soweit er nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist, von seinen Computersystemen.
(4) Sofern der Kunde die ihm gegenüber erbrachten Leistungen ohne Berechtigung, insbesondere in Abweichung vom vertraglich vereinbarten Nutzungszweck, Nutzungsumfang und/oder nach Ablauf des vertraglich vereinbarten Nutzungszeitraums verwendet, verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer für diese Nutzung angemessenen Lizenzgebühr und darüber hinaus zur Zahlung einer von der yucon festzusetzenden, im Streitfall der Höhe nach gerichtlich überprüfbaren angemessenen Vertragsstrafe und aller aufgrund der unberechtigten Nutzung erforderlichen Aufwendungen. Er stellt zudem die yucon im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter und den in diesem Zusammenhang erforderlichen Aufwendungen frei, sofern Dritte insoweit Ansprüche gegenüber der yucon geltend machen.
(5) Die yucon behält sich vor, einzelne Ideenkonzepte oder Komponenten, die sie in eine speziell für Kunden entwickelte Software oder Werke eingebracht hat, auch für andere Projekte anderer Auftraggeber / Besteller zu verwenden, sofern die Parteien dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben.
(6) Soweit nicht berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen, kann die yucon im Zusammenhang mit den Leistungen bzw. auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf ihre Firma hinweisen und/oder mit der Tätigkeit für den Kunden für die eigenen Leistungen werben.
XIX. Gewährleistungsanspruch
(1) Mängelrügen und sonstige Beanstandungen aufgrund offensichtlicher Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Leistung und unter gleichzeitiger Übersendung derselben zu Prüfzwecken zu erheben. Die Rüge nicht offensichtlicher Mängel muss innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
(2) Qualitätsforderungen, die subjektiver Beurteilung unterliegen, insbesondere Farbgebung, Helligkeitsschwankungen, Kontrastschwankungen oder Lautstärkeunterschiede begründen keinen Gewährleistungsanspruch.
(3) Die Gewährleistungsansprüche des Kunden beschränken sich nach Wahl der yucon auf das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Hierfür ist der yucon eine angemessene Frist einzuräumen. Das Gewährleistungsrecht erlischt, wenn der Kunde ohne vorherige schriftliche Zustimmung der yucon Mängelbeseitigungsarbeiten, Änderungen von Script oder Programmier-Code oder sonstige Veränderungen des gelieferten oder bearbeiteten Materials vorgenommen hat bzw. vornehmen ließ.
(4) Sollten Mängel des gelieferten Materials entstehen, nachdem der Auftraggeber selbst von der yucon zur Verfügung gestellte oder gelieferte Originaldateien (insbesondere Flash-Entwicklungsdateien) verändert hat, erlischt der Gewährleistungsanspruch. Dies gilt auch dann, wenn die Änderungen keinen direkten Zusammenhang mit dem entstandenen Mangel erkennen lassen.
(5) Für die Erstellung von Software, Apps, und andere Anwendungen (jeweils einzeln „Software“) gelten die folgenden Sonderregelungen: Der Kunde hat die Leistungen nach Erhalt sorgfältig zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen zehn (10) Tagen nach Erhalt schriftlich zu rügen. Verläuft der Abnahmetest erfolgreich, hat der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Nach erfolgreicher Abnahme ist die Hauptleistungspflicht von yucon vollständig erfüllt. Die Abnahme hat zu erfolgen, wenn die Leistungen keine Mängel der Kategorie A oder B aufweisen.
Kategorie-„A“-Mängel
Die Software ist generell nicht lauffähig oder ein ordnungsgemäßer Ablauf des Programms ist insgesamt nicht gegeben oder aufgrund eines Mangels sind Teile des Programms für den Nutzer nicht erreichbar bzw. kann das Programm nicht fortgeführt werden.
Kategorie-„B“-Mängel
Das Programm ist zwar grundsätzlich lauffähig, jedoch sind wesentliche Funktionen nicht ordnungsgemäß nutzbar. Weiterhin liegt dann ein solcher Mangel vor, wenn nicht nur vereinzelte oder geringfügige Fehler in der grafischen Wiedergabe auftreten. Eine überdurchschnittliche Häufung von Mängeln der Kategorie C stellt ebenfalls einen Mangel der Kategorie B dar.
Kategorie-„C“-Mängel
Das Programm enthält vereinzelte grafische oder sonstige technische Fehler, die nur in seltenen Fällen auftreten oder den Programmfluss nicht wesentlich unterbrechen und einzelne Funktionen des Programms nicht in deren Ausführung behindern. Ein Beispiel für einen C-Mangel und somit kein erheblicher Mangel wäre ein Fehler, der nur in seltenen Fällen, d. h. nicht im normalen Ablauf auftritt oder allgemein gesprochen ein Mangel, der sich nur geringfügig auf die Funktionalität des Programms auswirkt (z. B. geringfügige und vereinzelte Grafikfehler und Ähnliches).
Sollten Mängel der Kategorie A und/oder B auftreten, so werden sie festgehalten und sind von yucon, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Voraussetzung für die Nacherfüllung ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel. Die Mängelrüge des Kunden muss Informationen über die Art des Fehlers, das Modul, in dem der Fehler aufgetreten ist, sowie die Arbeiten, die bei Auftreten des Fehlers durchgeführt wurden, enthalten. Liefert die yucon trotz jeweils drei Nachbesserungsversuchen in Bezug auf einen Mangel keine Leistungen frei von Mängeln der Kategorie A und/oder B, hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht.
Können die Parteien keine Einigung über die Klassifizierung eines festgestellten Fehlers erreichen, ist ein von beiden Parteien einvernehmlich zu bestimmender Gutachter einzuschalten. Können sich die Parteien nicht auf einen gemeinsam zu bestellenden Gutachter einigen, wird dieser für beide Parteien verbindlich von der nach Feststellung des Scheiterns der gemeinsamen Gutachterbestellung anzurufenden IHK Hamburg („IHK“) bestimmt. Die IHK ist dabei anzuweisen, ausschließlich Gutachter mit dem erforderlichen fachlichen Hintergrund auszuwählen und die Bestimmung innerhalb von vierzehn (14) Tagen vorzulegen. Die Kosten des Gutachtens sind von der Partei zu tragen, zu deren Lasten die gutachterliche Entscheidung ausfällt.
Mängel der Kategorie „C“ gelten als unwesentliche Mängel. Sie werden in der jeweiligen schriftlichen Abnahmeerklärung als Mangel der Kategorie „C“ festgehalten und sind von der yucon, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
XX. Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Die Parteien verpflichten sich, über die jeweils andere Partei betreffende vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur für die Durchführung der Zusammenarbeit und den damit verfolgten Zweck zu verwenden.
(2) „Vertrauliche Informationen“ sind alle dem Kunden oder der yucon zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen aus der und über die Sphäre der jeweils anderen Partei, insbesondere solche über Geschäftsvorgänge wie z.B. Druckunterlagen, Layouts, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Filmmaterial, Bilder, Videos, Speichermedien, Quell- und/oder Programmcodes, interaktive Produkte und/oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien. Darüber hinaus sind vertrauliche Informationen jeder Partei solche, die ihrer Natur nach als vertraulich erkennbar sind.
(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die der jeweils anderen Partei bei Abschluss des Vertrags bereits rechtmäßig ohne Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt, veröffentlicht und/oder ausdrücklich zur Weitergabe freigegeben waren.
(4) Werden einer Vertragspartei vertrauliche Informationen von dritter Seite bekannt gemacht, hat sie die andere Vertragspartei hierüber schriftlich zu benachrichtigen. Die Vertragsparteien werden solche Informationen nicht ohne Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei verwerten.
(5) Soweit der Kunde Daten an die yucon übermittelt, stellt der Kunde zuvor Sicherheitskopien hiervon her. Der Kunde übernimmt die alleinige Verantwortung – auch für Ansprüche Dritter – für von ihm der yucon überlassene Daten. Die yucon übernimmt keine Haftung für den Fall eines Datenverlustes. Der Transport geht insoweit zu Lasten des Kunden.
(6) Die yucon gewährleistet die datenschutzrechtliche Sicherheit der eingestellten Daten und beachtet die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz in Deutschland, insbesondere die Datenschutzgrundverordnung sowie das Bundesdatenschutzgesetz.
XXI. Abwerbung von Mitarbeitern
Dem Kunden ist es untersagt, während der Dauer des Vertragsverhältnisses und sechs Monate danach Angestellte oder freie Mitarbeiter der yucon abzuwerben, diese anzustellen oder mit diesen direkte oder indirekte Vertrags-, Arbeits- oder Beteiligungsverhältnisse – auch über oder für Dritte – einzugehen.
XXII. Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort für alle Verträge ist der Geschäftssitz der yucon. Der Gerichtsstand ist Hamburg, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Abweichend hiervon kann die yucon auch am Gerichtsstand des Kunden klagen. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand ist hiervon nicht berührt.
(2) Für die auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträge und für aus ihnen folgende Ansprüche gleich welcher Art gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum einheitlichen UN-Kaufrecht über den Kauf beweglicher Sachen und unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts.